FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2018
2 K 1274/17 E
Fundstellen:
AO-StB 2018, 272
DStR 2019, 80
DStRE 2019, 1042
EFG 2018, 1247
ZInsO 2018, 1736

FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2018 (2 K 1274/17 E) - DRsp Nr. 2018/8747

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 1274/17 E

DRsp Nr. 2018/8747

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit ein Auflösungsverlust i.S.d. § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2015 zu berücksichtigen ist.

Der Kläger gründete 1990 ... die A-GmbH (im Folgenden GmbH). Geschäftsführer der GmbH waren der Kläger und die Herren A und B. Von dem gesamten Stammkapital i.H.v. 402.000 DM übernahm der Kläger einen Betrag von 133.500 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 27.03.1990 Bezug genommen.

Der Kläger und die GmbH wurden seit 1990 von dem Prozessbevollmächtigten, einem Steuerberater, steuerlich beraten. Ab 2005 wurde die steuerliche Beratung von der vom Prozessbevollmächtigten neu gegründeten Steuerberatungssozietät fortgeführt.

Am 06.12.2004 stellten der Kläger und Herr A beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH (Az....). Das Insolvenzverfahren wurde am 11.01.2005 eröffnet.

Der Prozessbevollmächtigte meldete offene Honorarforderungen i.H.v. 2.310 Euro zur Insolvenztabelle an, die vom Insolvenzverwalter anerkannt wurden.

Jedenfalls ab dem Jahr 2008 zahlte Herr C monatliche Raten i.H.v. 100 Euro an den Insolvenzverwalter zur Rückzahlung eines Darlehens.

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