FG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2017
10 K 2300/15 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2017 (10 K 2300/15 E) - DRsp Nr. 2017/14844

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 10 K 2300/15 E

DRsp Nr. 2017/14844

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 73 v. H. und der Beklagte zu 27 v. H.

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von ärztlich verordneten und von Apotheken bezogenen Präparaten bei der Einkommensteuer für das Streitjahr 2010. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte die Klägerin u. a. die Berücksichtigung von Aufwendungen i. H. von 706,55 Euro als außergewöhnliche Belastung für von ihr eingenommene Präparate.

Es handelt sich im Einzelnen um die Mittel

- Benfotiamin (Milgamma),

- Gelovital (Vitamin A und D),

- Vigantoletten (Vitamin D),

- Cefasel als Selen,

- Biotin,

- Vitamin B2 laktosefrei,

- Adenosylcobalamin (Vitamin B12 ohne Cyananteile),

- Kalzium und Vitamin D,

- Vitamin C als Kalzium ascorbat,

- Mischpräparat Metabolic 4-B-Komplex mit Folsäure Benfotiamin, Vitamin B12 als

Adenosylcobalamin und Biotin.

Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung ab (Einkommensteuerbescheid vom 1. September 2011). Der Einspruch der Kläger blieb insoweit erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. September 2012).