FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2012
11 K 3870/10 E
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 333

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2012 (11 K 3870/10 E) - DRsp Nr. 2012/14795

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 3870/10 E

DRsp Nr. 2012/14795

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Leiharbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte am Flughafen "A" begrenzt auf die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen kann.

Der Kläger ist im Streitjahr 2009 bei der Firma F als Leiharbeitnehmer tätig.

Die F ist ein gemeinsames Tochterunternehmen der A und der B-GmbH. Der F wurde am von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt. Am Flughafen "A" bietet sie eine Reihe von Dienstleistungen an. Dabei konzentriert sich die F speziell auf die Vermittlung von Fachkräften in den Bereichen Bodenverkehrsdienste, Luftfahrtdienste/Flugzeuginstandhaltung und Flugzeugreinigung.