FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012
10 K 752/10 E
Fundstellen:
DStR 2013, 11

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012 (10 K 752/10 E) - DRsp Nr. 2012/10761

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 10 K 752/10 E

DRsp Nr. 2012/10761

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte gegenüber den Klägern für das Streitjahr (2002) Einkommensteuer festsetzen durfte.

Der Beklagte erteilte den Klägern am 22. Mai 2002 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 2001 bis 2003. Nach einer am 10. Februar 2009 beim Beklagten eingegangenen Kontrollmitteilung des Finanzamts (FA) wurden dem Kläger im Streitjahr bis zum 3. Mai 2002 von der R-GmbH insgesamt 232.872,62 Euro aus einer aufgrund einer Pensionszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ausgezahlt. Der Kontrollmitteilung beigefügt war ein Datev-Kontenblatt der R-GmbH vom 14. August 2008 für das Konto 950 ("Pensions- und ähnliche Rückstellungen"), das folgende Erläuterungen enthält: "Währung: DM Fibu 17/2001 ... Sortierung: Belegdatum - Diff. durch Währungsumrechnung möglich".