FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2013
7 K 3536/12 GE
Fundstellen:
BB 2013, 2070

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2013 (7 K 3536/12 GE) - DRsp Nr. 2013/19179

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 3536/12 GE

DRsp Nr. 2013/19179

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. 2. 2007 das Grundstück "A" zum Preis von 524.850 € von der "B" GmbH“. Laut Tz. 1.1 des Vertrages sollte der Verkäufer auf dem Grundstück ein EFH mit Garage als Rohbau mit Verklinkerung, Dachstuhl, Dacheindeckung nebst Regenrinne und Regenfallrohren nach Maßgabe der als Anlage zum Vertrag genommenen Baubeschreibung und Plänen errichten. Nach Tz. 3.1 des Vertrages sollte der Käufer den weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen in eigener Regie, auf eigenen Namen und eigene Rechnung durchführen.

Die Anlage B zum Kaufvertrag betraf die Ausbauarbeiten bez. Fenster, Außentüren, Rolladen, Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Innenputzarbeiten und Deckenverkleidungen, Estrich, Plattierungsarbeiten, Innentüren, Oberböden sowie Anstreich- und Tapezierarbeiten.

Der Bauantrag wurde am 7. 2. 2007 von der "B" GmbH gestellt und am 14. 2. 2007 genehmigt.

Der Baubeginn wurde auf den 23. 4. 2007 angezeigt, als Bauleiter wurde seitens der "B" GmbH Herr "C" angegeben.

Am 13. 7. 2007 erfolgte die Rohbauabnahme. Die Fa. "B" GmbH zeigte dem Bauamt am 21. 11. 2007 die Fertigstellung zum 30. 11. 2007 an.