FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2017
8 K 1262/15 E
Fundstellen:
DB 2017, 12

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2017 (8 K 1262/15 E) - DRsp Nr. 2017/6565

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 8 K 1262/15 E

DRsp Nr. 2017/6565

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Laut Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2001 ist die Klägerin in Vollzeit als Flugbegleiterin (Stewardess) bei der A beschäftigt. Im Streitjahr war ihr Dienstflughafen ... .

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr beantragte sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250,- €. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten bezifferte sie mit 1.433,- € (= 14,57 % von 9.840,- € (d.h. 820,- € x 12 Mon).

Außerdem erklärte sie einen beruflichen Anteil an Internetverbindungen (...; Anbieter für A Mitarbeiter: ...) von 1 € pro Monat.

Im Zusammenhang mit ihren Fahrkosten gab die Klägerin an, an 88 Tagen fliegerisch im Einsatz gewesen zu sein.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 11. September 2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.855,- € fest. Dabei lehnte er die Berücksichtigung der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten ab. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar und für die berufliche und betriebliche Tätigkeit stehe ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.