FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2014
11 K 3859/12 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2014 (11 K 3859/12 F) - DRsp Nr. 2015/7373

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 11 K 3859/12 F

DRsp Nr. 2015/7373

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Steuerfreiheit von Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind.

1. A-Versicherung

Am 20.01.2011 teilte die B-Bank dem Beklagten mit, dass der Kläger (geboren ….1948) bei ihr am 03.12.2010 ein Darlehen über 120.000,00 € aufgenommen habe (…). Unter Verwendungszweck des Darlehens heißt es „Einlage Steuerkanzlei“.

Die Ansprüche aus der A-Lebensversicherung würden der Darlehnssicherung dienen.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011 fest, dass wegen der Verwendung der Ansprüche aus dieser Versicherung (Einlage in Steuerkanzlei) die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind.