Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Streitig ist, ob Fahrtenbücher als ordnungsgemäß anzuerkennen sind.
Die Klägerin - eine im Jahr 1977 gegründete GmbH - handelt mit Kraftstoffen. Gesellschafter der Klägerin sind B. V. und ihr Sohn L. V. zu jeweils 50%. Letzterer wurde ebenso wie sein Vater M. V. zum Geschäftsführer bestellt.
Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten u.a. die PKW mit den amtlichen Kennzeichen N01 (Mercedes E 350 CDI; bis Februar 2013, Bruttolistenpreis 86.900 €) und N02 (Audi Q5; ab Mai 2013, Bruttolistenpreis 72.800 €), welche von Herrn L. V. auch zu privaten Zwecken genutzt werden durften. Die Klägerin erfasste für die private Nutzung lediglich folgende geldwerte Vorteile als Arbeitslohn: 2.344,96 € (2012), 2.000 € (2013), 2.200 € (2014) und 600 € (Januar bis März 2015). Erfasst wurde der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch auf den Anteil der privat gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch entfällt.
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