FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2012
2 K 3669/11 StB

FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2012 (2 K 3669/11 StB) - DRsp Nr. 2012/10755

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 3669/11 StB

DRsp Nr. 2012/10755

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.

Der im Jahr ..... geborene Kläger ist verheiratet und hat eine Tochter. Er ist seit August ..... als Steuerberater bestellt. Seit .... führt er die zuvor mit seinem Vater gemeinsam betriebene Steuerberaterpraxis alleine fort.

Mit Urteil des Amtsgerichts A vom 22.06.2010 wurde der Kläger wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 51 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Berufung und Revision blieben erfolglos. Das Urteil ist seit Januar 2011 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 27.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen der vorgenannten Verurteilung die Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu widerrufen sei, da der Kläger in Folge dieser Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren habe. Die Beklagte regte an, zur Vermeidung des Widerrufs auf die Bestellung zu verzichten. Der Kläger erhielt Gelegenheit bis Ende Juni 2011 hierzu Stellung zu nehmen.