FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2014
7 K 2180/13 E
Fundstellen:
BB 2014, 2710
DStRE

FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2014 (7 K 2180/13 E) - DRsp Nr. 2014/14276

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 7 K 2180/13 E

DRsp Nr. 2014/14276

Tenor

Die Steuerfestsetzung wird unter Änderung des Bescheides vom 6. Februar 2014 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2013 dahingehend geändert, dass bei Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen € 37.772,56 € als negative Einkünfte anerkannt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 2011 veranlagte Eheleute, zuletzt mit Bescheid vom 6. Februar 2014.

Der Kläger erwarb im Streitjahr 200.000 X – Call-Optionsscheine der Y-Bank mit einem Basispreis von 120 € für 24.087,13 € und 160.000 Z-Bank Call-Optionsscheine mit einem Basispreis von 8,0138 € für 13.625,43 €. Die Optionsscheine wurden am ….2011 als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt.

Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.9.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231 als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG geltend. Der Beklagte versagte die Anerkennung unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27.03.2013, BStBl I 2013, 231, nach dem das vorgenannte Urteil auf Fälle des

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG nicht anzuwenden sei.