FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2012
6 K 2749/11 K,G,U,F

FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2012 (6 K 2749/11 K,G,U,F) - DRsp Nr. 2012/10758

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 2749/11 K,G,U,F

DRsp Nr. 2012/10758

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein chinesisches Speiserestaurant.

Im Rahmen einer für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung durch den Beklagten stellte der Prüfer unter anderem fest, dass die Klägerin für den Zeitraum von ihrer Gründung im September 2006 bis einschließlich Oktober 2008 keine ordnungsmäßigen Kassenbelege vorlegen konnte. Weder habe die Klägerin ein Kassenbuch geführt, noch seien ordnungsgemäße Kassentagesberichte durch die Klägerin erstellt worden. Außerdem sei es in 2008 zu diversen Kassenfehlbeträgen (zwischen 300,00 und 2.200,00 EUR) gekommen, während die täglichen Kassenbestände z. T. bei mehr als 30.000,00 EUR gelegen hätten. Auch Inventuren seien durch die Klägerin nicht durchgeführt worden; die Warenendbestände seien lediglich im Wege der Schätzung ermittelt worden.