FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2012
6 K 4454/10 K,F
Fundstellen:
DStRE 2013, 260

FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2012 (6 K 4454/10 K,F) - DRsp Nr. 2012/7494

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 4454/10 K,F

DRsp Nr. 2012/7494

Tenor

1. Die Körperschaftsteuer 2008 wird unter Ansatz eines Steuerbilanzgewinnes i. H. von 3.276 EUR (Verlust laut Bescheid 48.669 EUR + Auflösung § 7 g EStG 46.380,00 EUR + Verzinsung 5.565,60 EUR) festgesetzt.

2. Der verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008 wird entsprechend der Änderung zu 1. festgestellt.

3. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2008 wird entsprechend der Änderung zu 1. festgestellt.

4. Die Besteuerungsgrundlagen gem. gem. § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12. 2008 und gem. § 28 Abs. 1 KStG zum 31.12. 2008 werden entsprechend der Änderung zu 1. festgestellt.

5. Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

7. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu Recht eine im Jahre 2006 gebildete Rücklage im Sinne des § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis 2007 geltenden Fassung zum Ende eines aufgrund einer Umwandlung bestehenden Rumpfwirtschaftsjahres zum 30.9.2008 aufgelöst hat.