FG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.1999
5 K 7173/94 U
Fundstellen:
ZInsO 2000, 118

FG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.1999 (5 K 7173/94 U) - DRsp Nr. 2006/2404

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 5 K 7173/94 U

DRsp Nr. 2006/2404

Gründe:

Der Kläger wurde am 09.01.1992 vom Amtsgericht A-Stadt -....- zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma A, A-Straße, A-Stadt -Gemeinschuldner- bestellt. Zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörte unter anderem ein Geschäftsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden, das im Zeitpunkt des Konkurses mit valutierten Grundpfandrechten von 919.300,72 DM zu Gunsten der B-Bank, B-Stadt, und 760.399,20 DM zu Gunsten der C-Bank, A-Stadt, belastet war.

Da Bemühungen des Klägers, das Grundstück zu einem die dinglichen Belastungen ausgleichenden Betrag zu veräußern, erfolglos blieben, gab er dieses einschließlich der im Objekt befindlichen Anlagegegenstände mit Erklärung vom 28.01.1993 gegenüber dem Gemeinschuldner aus dem Konkursbeschlag frei. Dem Grundbuchamt machte er ebenfalls unter dem 28.01.1993 entsprechende Mitteilung und beantragte die Löschung des Konkursvermerks.