Die Klage wird abgewiesen.
Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) das Einkommen einer Organgesellschaft zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Stiftung mit Sitz in Liechtenstein. Sie ist als Kommanditistin an der "C-GmbH & Co. KG" beteiligt. Seit dem Streitjahr 2007 ist die "C-GmbH & Co. KG" Organträgerin der "C-Holding GmbH".
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