FG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2014
8 K 1038/13 Verk

FG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2014 (8 K 1038/13 Verk) - DRsp Nr. 2015/7372

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 8 K 1038/13 Verk

DRsp Nr. 2015/7372

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) einzustufen ist.

Der Kläger ist seit dem 23.08.2012 (Erstzulassung am 22.08.3012) Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Nissan Navara King Cab, Typ D 40, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lkw (offener Kasten) mit der Klassifizierung N1 zugelassen. Es handelt sich um ein Pickup-Fahrzeug mit einer Eineinhalbkabine und einer offenen Ladefläche. Die Fahrerkabine ist in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt; sie ist rundum verglast. Fahrer- und Beifahrertür sind vorne, die rückwärtigen Türen sind hinten angeschlagen (sog. Doppeltüren) und kleiner als die Vordertüren.