FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2013
5 K 2529/11 U

FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2013 (5 K 2529/11 U) - DRsp Nr. 2014/14275

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 2529/11 U

DRsp Nr. 2014/14275

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Rahmen von Postdienstleistungen Transport- und Sortierarbeiten erbringt.

Auf Grund eines Vertrages mit der Deutschen Post AG (DPAG) über sog. „Teilleistungen BZE gewerbsmäßige Konsolidierung Infopost“ erbringt sie der DPAG gegenüber Leistungen als sog. „Konsolidierer“. In der Präambel dieses Vertrages ist diese Tätigkeit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 11.02.2005, mit der der Zugang zum Briefnetz der DPAG erweitert worden war, wie folgt beschrieben:

„Das Amt definiert Konsolidierer als Postdienstleistungsunternehmen, die Sendungen verschiedener Absender bündeln, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringen und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeisen.

Hierfür werden dem Konsolidierer – gestaffelt nach dem Umfang der Einlieferungen – Vergütungen gezahlt.