FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2017
1 K 2634/15 U
Fundstellen:
EFG 2017, 1217

FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2017 (1 K 2634/15 U) - DRsp Nr. 2017/8327

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 K 2634/15 U

DRsp Nr. 2017/8327

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2015 werden die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011, jeweils vom 25.04.2014, dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer vermindert um 711,70 € auf 34.426,26 € (2009), um 1.594,96 € auf 26.571,35 € (2010) und um 442,05 € auf 34.913,32 € (2011) herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 insoweit, als dort zu seinen Lasten gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer auf an ihn erbrachte Handwerkerleistungen auch insoweit festgesetzt wurde, als er diese nicht unmittelbar zur Erbringung von Werkleistungen, sondern zur Erzielung seiner Vermietungsumsätze verwandte.

Der Kläger war in den Streitjahren 2009 - 2011 als selbständiger Malermeister einzelunternehmerisch gemäß § 2 UStG tätig. Daneben vermietet er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen und erzielte insoweit steuerfreie Umsätze iSd § 4 Nr. 12 UStG. In den Streitjahren 2009 - 2011 ließ der Kläger an seinen vermieteten Immobilien diverse lnstandhaltungsarbeiten durchführen:

2009: (3.745,75 €, USt 711,70 €)

Dachdeckermeister B, Dachdeckerarbeiten (Bl 19 FG)

Rechnung vom 22.01.2009 über 518,57 € netto

Hinweis auf § 13b UStG