FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2018
7 K 3294/17 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2018 (7 K 3294/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/8527

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 3294/17 Kg

DRsp Nr. 2018/8527

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. 10. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 20. 11. 2017 Kindergeld für August 2013 bis April 2016 festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A, geb. () 1991, ab März 2013.

A machte zunächst eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten, nach deren Abschluss meldete sie sich zum Verwaltungslehrgang II beim Studieninstitut () am 18. 7. 2013 mündlich und am 27. 8. 2013 schriftlich an.

Die Beklagte lehnte die Kindergeldgewährung am 16. 10. 2017 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie am 20. 11. 2017 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor,

die Fortführung der Ausbildung in Form des Verwaltungslehrgangs II setze voraus, dass die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mit "gut" abgeschlossen worden sei. Der Lehrgang, für den sich A im August 2013 angemeldet habe, habe erst im November 2013 begonnen.

Der Kläger beantragt,

die Familienkasse zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. 10. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 20. 11. 2017 Kindergeld für August 2013 bis April 2016 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung,

hilfsweise Revisionszulassung.