FG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.2011
13 K 1098/08 E,AO
Fundstellen:
BB 2012, 2530

FG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.2011 (13 K 1098/08 E,AO) - DRsp Nr. 2012/18534

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 13 K 1098/08 E,AO

DRsp Nr. 2012/18534

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde im Streitjahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2003 erklärten der Kläger und E unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus der Vermietung verschiedener Objekte. Mit Schreiben vom 18.4.2005, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte der Beklagte (das Finanzamt --FA-) mit, dass er beabsichtige, in bestimmten Punkten von der Erklärung abzuweichen. Der Kläger nahm zu den vom FA gestellten Fragen mit Schreiben vom 2.5.2005, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, Stellung.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.5.2006, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), setzte das FA die Einkommensteuer für 2003 auf 37.716 EUR fest. In den Bescheiderläuterungen wies das FA darauf hin, dass es in den folgenden Punkten von der Einkommensteuererklärung abgewichen sei:

Die als Steuerberatungskosten geltend gemachten Aufwendungen von 1.160 EUR seien nicht berücksichtigt worden, da aus der eingereichten Rechnung nicht ersichtlich sei, für welche Leistung die Zahlung erfolgt sei.