FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2001
7 K 7422/97 GE
Normen:
AO § 191 Abs. 5 Nr. 2 ; AO § 231 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 547

FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2001 (7 K 7422/97 GE) - DRsp Nr. 2001/7066

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 7 K 7422/97 GE

DRsp Nr. 2001/7066

Die Verjährung der Steuerschuld einer GbR wird nicht durch eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem haftenden Gesellschafter unterbrochen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 5 Nr. 2 ; AO § 231 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Grunderwerbsteuerhaftungsbescheid gegen den Kläger hätte erlassen werden dürfen oder ob dies wegen Verjährung unzulässig war.

Der Kläger war neben der V-GmbH Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 6.4.1981 (UR ... des Notars) das unbebaute Grundstück G-Strasse in der Absicht, ein Wohngebäude zu errichten. Der Kaufpreis betrug 407.500 DM. Auf deren Antrag wurde der GbR Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) gewährt.