FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2017
8 K 2641/15 G
Fundstellen:
DStRE 2018, 1185
EFG 2018, 465

FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2017 (8 K 2641/15 G) - DRsp Nr. 2018/2019

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 8 K 2641/15 G

DRsp Nr. 2018/2019

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und dem beklagten Finanzamt (FA) ist streitig, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu gewähren ist.

Die Klägerin firmierte vor dem ... 2008 unter Z-GmbH (nachfolgend: Z). Die Z war Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH & Co. KG war.

Im Jahr 2008 vermietete die Z auf Grund eines einheitlichen Mietvertrags ein SB-Warenhaus und eine Tankstelle an die X-GmbH (nachfolgend: X). Das Warenhaus und die Tankstelle befanden sich auf dem ... qm großen Areal T-Straße in S-Stadt. Die X betrieb das SB-Warenhaus und vermietete einige im Eingangsbereich des Warenhauses befindliche Shops sowie die Tankstelle unter.

Eigentümerin des Areals T-Straße in S-Stadt war zunächst die W-GmbH & Co. ... KG (nachfolgend: W). Komplementärin der Gesellschaft war die W-GmbH. Die W errichtete im Jahr 1983 das SB-Warenhaus und vermietete es an die V-GmbH mit Sitz in Q-Stadt (nachfolgend: V). Diese vermietete das Gebäude unter an die A-GmbH & Co.KG Objekt S-Stadt, die das Objekt wiederum an die ihr nahe stehende Y-GmbH & Co. KG weiter vermietete. Diese betrieb das SB-Warenhaus. In den Jahren 1988 und 1993 wurden die Mietverträge modifiziert.