Der Anforderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte forderte die steuerlichen Berater der Kläger mit Schreiben vom 21.3.2011 auf, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.9.2011 abzugeben,
"... weil aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen..." sei.
Die Kläger erhoben dagegen am 29.4.2011 Einspruch und baten um eine nähere Begründung. Der Beklagte wies den Einspruch – ohne weiteren Schriftwechsel – mit Einspruchsentscheidung vom 21.6.2011 als unbegründet zurück.
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