FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2011
11 K 2506/09 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2011 (11 K 2506/09 E) - DRsp Nr. 2011/19724

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 11 K 2506/09 E

DRsp Nr. 2011/19724

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 4. Dezember 2007 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Juni 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 werden dahingehend abgeändert, dass Heimaufwendungen i. H. v. 19.865 EUR im Jahr 2005 und 7.319 EUR im Jahr 2006 (vor Abzug der zumutbaren Belastung) als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter.