FG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2012
4 K 2256/11 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2012 (4 K 2256/11 Z) - DRsp Nr. 2014/3134

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 2256/11 Z

DRsp Nr. 2014/3134

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 07.01.2011 führten Beamte des Beklagten – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – u.a. aufgrund eines anonymen Hinweises eine Kontrolle in den Räumen der Klägerin durch und stellten sowohl bei Personen, die bei der Klägerin beschäftigt waren, als auch bei den zahlreich anwesenden, nach Angaben selbständigen Prostituierten arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten fest, aufgrund derer Anzeigen erstattet und Kontrollmitteilungen erstellt wurden.

Am 04.04.2011 rief ein Beamter der FKS bei der Klägerin an, um einen Termin für eine Prüfung der Geschäftsunterlagen abzusprechen. Nach Zusage eines Rückrufs rief der Prozessvertreter der Klägerin zurück und bat um Erläuterung der geforderten Unterlagen. Mit Schreiben vom 05.04.2011 verlangte die Klägerin durch ihren Prozessvertreter eine begründete Prüfungsanordnung mit Angabe der Prüfungsumfangs und -zeitraums.