FG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2011
7 K 2463/10 GE

FG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2011 (7 K 2463/10 GE) - DRsp Nr. 2011/15796

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 2463/10 GE

DRsp Nr. 2011/15796

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 31.03.2009 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2010 wird die Grunderwerbssteuer auf 15.072 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde durch Beschluss vom 4. 12. 2006 von den Mitgliedern der A-abteilung des ehemaligen Vereins "A e.V." gegründet.

In dem ursprünglichen Club A e.V. wurden vornehmlich die Sportarten A, B., C und D betrieben; die Sportarten C und D wurden bereits vor vielen Jahren eingestellt. Die Sportarten A und B wurden nach § 2 Ziff. 2 der Satzung in den dafür zuständigen Abteilungen ausgeübt. Die Abteilungsvorsitzenden gehörten nach § 11 der Satzung dem Hauptvorstand des Vereins an. Der Abteilungsvorstand verwaltete nach § 13 Nr. 2 der Satzung die Abteilung des Vereins mit all ihren Einrichtungen. § 17 der Satzung enthielt folgende Regelung: