FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2017
6 K 1900/15 K

FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2017 (6 K 1900/15 K) - DRsp Nr. 2017/10447

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 6 K 1900/15 K

DRsp Nr. 2017/10447

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 wird insoweit geändert, dass, ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. ./. xxx €, die Körperschaftsteuer auf 0 € herabgesetzt wird.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Anteilseignerin der Klägerin ist die Stadt A zu 100 v.H. Die Klägerin war im Streitjahr 2009 Organträger für

- B Verkehrs AG

- Stadtwerke C AG,

- D GmbH

- E GmbH

- F Verwertungs- und Betriebsgesellschaft mbH.

Die G GmbH ist eine 100%ige Tochter der Stadtwerke C AG. Die Klägerin erzielte wie auch in den Vorjahren aus der G, der E GmbH und der F Verwertungs- und Betriebsgesellschaft mbH sowie aus der Stadtwerke AG Gewinne. Die Organtöchter B und D erwirtschafteten Verluste