FG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2011
13 K 200/03 E
Fundstellen:
DStRE 2012, 985

FG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2011 (13 K 200/03 E) - DRsp Nr. 2011/19726

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 13 K 200/03 E

DRsp Nr. 2011/19726

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 28.1.2005 wird geändert, indem die Einkommensteuer auf 740.927,38 Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 33 % und der Beklagte zu 67 %.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2000 gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 1999, 402) steuerbar ist.

Der Kläger war seit dem 15.12.1995 mit Geschäftsanteilen von 14,5 % an der "L-GmbH" (später umfirmiert in "F- GmbH", im Folgenden nur noch GmbH) beteiligt. Die Beteiligung wurde durch mehrere Verkäufe, zuletzt am 5.12.1997, auf 9,9 % Anteilsbesitz an der GmbH vermindert. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.6.2000, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (UR- Nr. "0001" für 2000 des Notars "C" in "E-Stadt"), veräußerte der Kläger seine verbliebenen Geschäftsanteile "mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2000" für 3.579.345 DM.