FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2018
15 K 690/18 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2018 (15 K 690/18 Kg) - DRsp Nr. 2022/7477

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 15 K 690/18 Kg

DRsp Nr. 2022/7477

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

Mit Bescheid vom 25.10.2017 lehnte die Beklagte das Kindergeld für die Tochter des Klägers (T, geb. 08.10.1999) ab August 2017 ab. Da der Kläger seither keine Berufstätigkeit mehr ausübe, werde ein etwaiger Kindergeldanspruch des Klägers - sofern er überhaupt über einen inländischen Wohnsitz verfüge - durch den vorrangigen Anspruch der Kindesmutter (wohnhaft in Polen, gemeinsam mit dem Kind) verdrängt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018) verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter.

Nach weiteren im Klageverfahren eingereichten Unterlagen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen inländischen Wohnsitz unstreitig gestellt.

Der Kläger verweist darauf, seit seinem Unfall im Juli 2017 (Beinfraktur) sein Gewerbe nicht ausüben zu können und stattdessen Krankengeld zu beziehen - und zwar bis heute. Aber diese nur vorübergehende Unterbrechung sei nicht maßgebend; entscheidend sei seine Absicht, die Berufstätigkeit baldmöglichst wieder aufzunehmen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.10.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018 zu verurteilen, für die Tochter T Kindergeld ab August 2017 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,