Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verfolgte nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Zweck des Klägers wurde insbesondere durch aktiven Luftsport, Förderung luftsportlicher Übungen und Leistungen, die praktische und theoretische Aus- und Weiterbildung von Luftfahrtpersonal, Jugendarbeit, Werkstatt-Tätigkeit und Geselligkeit verwirklicht (§ 1 Abs. 2 der Satzung).
Im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betrieb er u.a. eine luftrechtlich genehmigte Flugschule und vercharterte seine Flugzeuge. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers erwirtschaftete 2009 Gewinne und regelmäßig Totalgewinne, weil er die abgeschriebenen Flugzeuge mit hohem Gewinn weiterverkaufte.
Der Kläger war Halter von fünf Flächenflugzeugen, drei Motorseglern und einem Ultraleichtflugzeug, die er auch seinen Mitgliedern für Privatflüge vercharterte. Zudem führte er Rundflüge mit zahlenden Fluggästen durch.
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