FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2012
13 K 1178/10 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2012 (13 K 1178/10 E) - DRsp Nr. 2012/7543

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 13 K 1178/10 E

DRsp Nr. 2012/7543

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war zunächst Ministerialbeamter und ab dem 1.3.2008 Angestellter der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ). Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Kläger als entsandte Fachkraft im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwischen der BRD und Kasachstan mit dem Projekt Berufsbildung von Mädchen und Frauen sowie Unterstützung des Reformprozesses im Bildungssystem Kasachstans betraut. Das Projekt wurde im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Projektnummer ...) auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom 17.2.2000 über die Technische Zusammenarbeit zwischen der BRD und Kasachstan durchgeführt.