FG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2011
6 K 1587/09 K
Fundstellen:
GmbHR 2012, 53

FG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2011 (6 K 1587/09 K) - DRsp Nr. 2011/15797

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 6 K 1587/09 K

DRsp Nr. 2011/15797

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2002 vom 25.05.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2009 wird die Körperschaftsteuer auf ....... EUR herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines nach § 8b Abs. 2 KStG 2001 steuerfreien Ver-

äußerungsgewinns für eine im Streitjahr (2002) vorgenommene Anteilsveräußerung.

Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der "A"GmbH . Die "A"GmbH wurde mit Vertrag vom 28.04.2000 gegründet. Das Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR wurde von der "A"AG gehalten. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung und Erhaltung des eigenen Vermögens. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2001 wurde das voll eingezahlte Stammkapital im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage auf 35.000 EUR erhöht. Die Einlage wurde durch Einbringung von 94,5% der von der "A"AG zu 100% gehaltenen Anteilen an der "B"AG erbracht.