FG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2017
2 K 489/16 E
Fundstellen:
EFG 2017, 1450
UVR 2017, 334
ZEV 2017, 676

FG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2017 (2 K 489/16 E) - DRsp Nr. 2017/11370

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 2 K 489/16 E

DRsp Nr. 2017/11370

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 28.8.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.1.2016 wird dahingehend geändert, dass die Steuerermäßigung nach § 35b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von insgesamt 4.616 € angesetzt wird.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer für 2011 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 2011.

Die Kläger wurden für das Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger und sein Vater gründeten mit notariellem Vertrag vom 28.11.2008 die H GmbH (im Folgenden: GmbH), die am 9.2.2009 in das Handelsregister eingetragen wurde. Im Rahmen der Gründung brachte der Vater des Klägers sein Einzelunternehmen in die GmbH ein, an welcher der Kläger zu 49 % beteiligt war, der Vater zu 51 %. Dieser Vorgang wurde dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt erklärt. Schenkungsteuer fiel aufgrund des persönlichen Freibetrags nicht an.