FG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2018
4 K 100/17
Fundstellen:
EFG 2018, 679

FG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2018 (4 K 100/17) - DRsp Nr. 2018/4620

FG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 4 K 100/17

DRsp Nr. 2018/4620

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Termins- und Erledigungsgebühr sowie über die Kosten eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO.

Im Hauptsacheverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin und Erinnerungsführerin, die ein Kernkraftwerk betreibt, zur Entrichtung von Kernbrennstoffsteuer aufgrund des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 verpflichtet war.

Nachdem der beschließende Senat des Finanzgerichts Hamburg mit Beschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11) dem Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zur Prüfung vorgelegt hatte, ob dieses mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz vereinbar ist, ordnete der beschließende Senat mit Beschluss vom 23.07.2012 in Bezug auf das zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich anhängige Klageverfahren (4 K 11/12) entsprechend deren übereinstimmenden Anträgen das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 4 K 270/11 an.

Mit Beschluss vom 13.04.2017 (2 BvL 6/13) erklärte das Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1804) mit Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG unvereinbar und nichtig; der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde am 07.06.2017 veröffentlicht.