FG Hamburg - Beschluss vom 14.01.2005
I 280/04
Fundstellen:
DStRE 2005, 405
EFG 2005, 488

FG Hamburg - Beschluss vom 14.01.2005 (I 280/04) - DRsp Nr. 2005/20995

FG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen I 280/04

DRsp Nr. 2005/20995

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Antragstellerin (-Ast-) vereinnahmte Restbeträge einzelner, durch Telefonate an einem Fernsprecher durch die jeweiligen Benutzer gebührenmäßig nicht verbrauchter Münzen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Ast betreibt Telefonautomaten, die unter anderem auch Telefongespräche gegen Münzeinwurf ermöglichen. In den Fällen, in denen der eingeworfene Betrag nicht vollständig durch Gesprächseinheiten verbraucht wird, entstehen Restbeträge. Nicht vertelefonierte Restbeträge werden von den Telefonautomaten nur entsprechend der Höhe und Stückelung der eingeworfenen Münzen erstattet. "Angebrochene" Münzen werden nur erstattet, wenn der verbrauchte Betrag vom Benutzer nachträglich passend eingeworfen wird. Sofern der verbrauchte Betrag der angebrochenen Münze nicht innerhalb von zwei Minuten passend eingeworfen wird, verfällt das Guthaben.

Bei Einwurf z.B. eines Zweieurostücks und dem Anfall von EUR 1,50 tariflicher Telefongebühren verfallen EUR 0,50, sofern nicht Münzen im Wert von EUR 1,50 nachgeworfen werden. Werden dagegen eingangs vier Fünfzigcentstücke eingeworfen, werden bei dem vorstehenden Gespräch EUR 0,50 in Form eines der eingeworfenen Fünfzigcentstücke erstattet.