FG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2017
2 K 195/14

FG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2017 (2 K 195/14) - DRsp Nr. 2017/14207

FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 2 K 195/14

DRsp Nr. 2017/14207

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Antrag der Klägerin. Das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BStBl II 1988, 287; vom 29. Oktober 2008 I R 84/07, [...]; vom 18. November 2014 V S 30/14, BFH/NV 2015, 346) liegt im Streitfall vor. Die Klägerin beruft sich auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die streitgegenständliche Fallkonstellation ist noch nicht geklärt (vgl. zu § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch BFH-Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BStBl II 2015, 906).

Die Bemessung des Streitwertes richtet sich vorliegend nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).