FG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2018
4 K 84/17
Fundstellen:
EFG 2018, 683

FG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2018 (4 K 84/17) - DRsp Nr. 2018/4622

FG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 4 K 84/17

DRsp Nr. 2018/4622

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ansatz verschiedener Gebühren sowie über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Gutachten.

Im Hauptsacheverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin und Erinnerungsführerin, die ein Kernkraftwerk betreibt, zur Entrichtung von Kernbrennstoffsteuer aufgrund des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1804) verpflichtet war.

Die Klägerin hatte am ... Klage gegen die Steueranmeldung vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2011 erhoben, die beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 K 270/11 geführt wurde. Mit Beschluss vom 29.01.2013 legte der beschließende Senat dem Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung vor, ob dieses mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz vereinbar ist, und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.

Mit Beschluss vom 13.04.2017 (2 BvL 6/13) erklärte das Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1804) mit Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG unvereinbar und nichtig; der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde am 07.06.2017 veröffentlicht.