FG Hamburg - Beschluss vom 22.03.2017
5 K 137/16
Fundstellen:
EFG 2017, 944

FG Hamburg - Beschluss vom 22.03.2017 (5 K 137/16) - DRsp Nr. 2017/14209

FG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 5 K 137/16

DRsp Nr. 2017/14209

Gründe

Die Kläger gaben zunächst ihre Einkommensteuererklärung für 2014 nicht ab. Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 11.07.2016 einen Einkommensteuerbescheid für 2014. Dabei setzte der Beklagte die Einkommensteuer in Höhe von 32.213 €, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 267 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.650,27 € sowie evangelische Kirchensteuer für die Klägerin in Höhe von 1.200 € fest.

Den hiergegen am 05.08.2016 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.2016 zurück. Am 28.09.2016 haben die Kläger Klage erhoben gegen den "Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2016". Zugleich reichten sie ihre Einkommensteuererklärung für 2014 ein. Nach weiterer Aufklärung erließ der Beklagte zuletzt am 28.02.2017 im Ergebnis erklärungsgemäß einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem er die Einkommensteuer in Höhe von 11.720 €, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von -231 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 401,72 € und evangelische Kirchensteuer für die Klägerin in Höhe von 276 € festsetzte.