FG Hamburg - Beschluss vom 24.06.2017
3 KO 56/17
Normen:
FGO § 139; ZPO § 91; VwGO § 162;
Fundstellen:
EFG 2017, 1620

FG Hamburg - Beschluss vom 24.06.2017 (3 KO 56/17) - DRsp Nr. 2017/13859

FG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2017 - Aktenzeichen 3 KO 56/17

DRsp Nr. 2017/13859

Kostenrecht/Finanzgerichtsordnung: Privatgutachten-Kosten und Erledigungsgebühr 1. Kosten eines Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn nur dadurch der Beteiligte sich eine ausreichende Grundlage für seinen Vortrag verschaffen und das Gericht zur Beweisaufnahme veranlassen kann.2. Für die Erledigungsgebühr zeigt sich in der signifikant nachgebenden tatsächlichen Verständigung eine besondere und kausale Erledigungs-Mitwirkung.

Normenkette:

FGO § 139; ZPO § 91; VwGO § 162;

Gründe

A. Erinnerung der Klägerin wegen Privatgutachten

Die Erinnerung der Klägerin vom 12. (eingeg. 16.) Januar 2017 betreffend die begehrte Erstattung der Kosten für das am 30. September 2014 als "Stellungnahme" eingereichte Privatgutachten ist in der entsprechend JVEG angemessenen Höhe begründet.

I.

Dem Grunde nach sind Kosten für Privatgutachten (oder Parteigutachten) nur ausnahmsweise erstattungsfähig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen i. S. v. § 139 Abs. 1 FGO (wie § 91 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 1 VwGO).