FG Hamburg - Beschluss vom 25.01.2018
4 K 85/17
Fundstellen:
EFG 2018, 686

FG Hamburg - Beschluss vom 25.01.2018 (4 K 85/17) - DRsp Nr. 2018/4623

FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 4 K 85/17

DRsp Nr. 2018/4623

Gründe

I.

Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Gebühren bzw. Kosten für notwendige Aufwendungen wurden zu Recht nicht berücksichtigt. Im Einzelnen merkt der beschließende Senat lediglich Folgendes an:

1. Geschäftsgebühr