FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 06.04.2017
1 K 87/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 991
EFG 2017, 1117
NZG 2018, 480

FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 06.04.2017 (1 K 87/15) - DRsp Nr. 2017/9292

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 1 K 87/15

DRsp Nr. 2017/9292

Tatbestand

Streitig ist, ob Dividendeneinnahmen der Klägerin aus einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Recht gemäß § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen worden sind.

Die Klägerin ist seit 2006 an der ... AG (AG) beteiligt, und zwar zunächst mit ... von ... Aktien des Grundkapitals (9,6 %) und seit einer Kapitalerhöhung gemäß Beschluss vom ... 2013 mit ... von ... Aktien (8,4%). Am 02.10.2013 erhielt die Klägerin aus dieser Beteiligung Dividendeneinnahmen i. H. v. ... €. Mit Bescheiden vom 30.03.2015 über Körperschaftssteuer für 2013 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens bzw. eines Gewinns aus Gewerbebetrieb i. H. v. ... € unter Einbeziehung dieser Dividendeneinnahmen fest.

Die Klägerin hat gegen diese Bescheide am 04.05.2015 Sprungklage erhoben, der der Beklagte (nach Zustellung der Klage am 10.07.2015) am 29.07.2015 zugestimmt hat.