FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 13.04.2017
6 K 195/16
Fundstellen:
BB 2019, 2264
DStRE 2018, 1110
IStR 2017, 791

FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 13.04.2017 (6 K 195/16) - DRsp Nr. 2017/7954

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 6 K 195/16

DRsp Nr. 2017/7954

Tatbestand

Es geht um die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er an Bord eines Seeschiffes erzielt hat, in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen oder § 50d Abs. 9 EStG anzuwenden ist.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € aus einer Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes, welches unter der Flagge Maltas fuhr. Arbeitgeberin war eine Gesellschaft, die ihren Sitz auf Zypern hatte.

Nach dem Recht Zyperns ist die Heuer für die Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf Zypern registriert sind, für unbeschränkt wie für beschränkt steuerpflichtige Seeleute grundsätzlich steuerfrei (Art. 55 Merchant Shipping Law 2010). Ist das Schiff nicht auf Zypern registriert, werden nur beschränkt steuerpflichtige Seeleute mit ihrer Heuer auf Zypern nicht besteuert, während auf Zypern unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit diesen Vergütungen steuerpflichtig sind. Auf Zypern führen Einkünfte bis 19.500 € zu einer Steuer von 0 %. Von 19.501 € bis 28.000 € sind 20 % Steuern zu zahlen. Einkünfte in Höhe von 28.001 € bis 36.300 € werden mit 25 % besteuert.