FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 15.03.2017
4 K 18/17
Fundstellen:
AO-StB 2017, 300
EFG 2017, 935

FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 15.03.2017 (4 K 18/17) - DRsp Nr. 2017/14208

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 4 K 18/17

DRsp Nr. 2017/14208

Tatbestand

Mit Tabaksteuerbescheid vom 27.02.2013 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger auf Zahlung von Tabaksteuer in Höhe von 68.800,-- Euro in Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe nach den Ermittlungen der Zollfahndungsämter A und B als Fahrer eines Sattelzuges am ...05.2008 im Bereich des Grenzüberganges C insgesamt 500.000 Stück unversteuerte Zigaretten ohne gültige Steuerzeichen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Wegen dieser Steuerstraftat sei der Kläger bereits rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts D vom ... 2012 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Der Tabaksteuerbescheid enthält den Hinweis, dass die 26 Abnehmer der von ihm - dem Kläger - ins Steuergebiet verbrachten Zigaretten bereits in Anspruch genommen worden seien; insofern ergehe ihm gegenüber keine Zahlungsaufforderung.

In seinem gegen den Tabaksteuerbescheid gerichteten Einspruch wandte der Kläger ein, er sei bereits durch den Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dass auf ihn eine zusätzliche finanzielle Strafe zukomme, sei in dem Urteil nicht erwähnt worden. Es könne nicht sein, dass er durch den Bescheid des beklagten Hauptzollamtes zum zweiten Mal für dasselbe Vergehen betraft werde.