Streitig ist der Vorsteuerabzug für den Kauf von Autos, deren Lieferwege über den Freihafen gingen und die von dort exportiert wurden.
I. Sachstand und Verwaltungsverfahren
Wegen des Sachstands und des Verwaltungsverfahrens verweist der Senat zunächst auf die Abschnitte A. I. - II. (S. 2-30 und S. 30-33) des Beschlusses vom 23. Februar 1998 II 83/97 betreffend den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-A Bl. 209 ff. = Kl-A Bl. 227a ff.). Der Beschluss ist beiden Beteiligten am 14. Mai 1998 zugestellt worden (AdV-A Bl. 266 f).
II. Gerichtsbescheid
Nach Zustellung der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1997 am 10. Januar 1997 sowie Klageerhebung am 10. Februar 1997 hat der Senat am 23. Februar 1998 einen Gerichtsbescheid erlassen (KI-A Bl. 224 ff.), der im Wesentlichen auf den vorbezeichneten Beschluss in der AdV-Sache Bezug nimmt. Zusammen mit diesem ist der Gerichtsbescheid beiden Beteiligten am 14. Mai 1998 zugestellt worden (KI-A Bl. 228 f). Der Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung ist am Montag, den 15. Juni 1998, eingegangen (KI-A Bl. 230).
III. Streitstand und Anträge
Die Klägerin trägt zusammengefasst folgendes vor und setzt sich dabei auch mit dem Gerichtsbescheid näher auseinander (KI-A Bl. 249 ff. = 271 ff.):
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|