FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2017
2 K 197/17
Fundstellen:
EFG 2018, 294

FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2017 (2 K 197/17) - DRsp Nr. 2018/1499

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 2 K 197/17

DRsp Nr. 2018/1499

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit ...) und aus selbständiger Arbeit (...). In seiner Einkommensteuererklärung 2011 gab er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € und solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... € an. Er ermittelte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen dieser Einkünfte setzte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... € für die Anschaffung von ...-Technikkomponenten gewinnmindernd an. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. Januar 2014 wurde der Antragsteller erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf ... € festgesetzt.