FG Hamburg - Urteil vom 07.02.2017
2 K 137/14

FG Hamburg - Urteil vom 07.02.2017 (2 K 137/14) - DRsp Nr. 2017/14203

FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 2 K 137/14

DRsp Nr. 2017/14203

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Spielvergnügungsteuerbescheid, mit welchem der Beklagte als Ergebnis einer Nachschau die Spielvergnügungsteuer abweichend von der klägerischen Steueranmeldung festsetzte.

Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in der X-Straße ... in Hamburg. Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin ist A. An den in der Spielhalle befindlichen Spielgeräten nahm A für den Zeitraum vom 2. April bis 2. Mai 2012 eine Auslesung vor.

Mit Anmeldung vom 9. Mai 2012 meldet die Klägerin auf amtlichem Vordruck die Spielvergnügungsteuer gemäß § 8 des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes (HmbSpVStG) für den Streitzeitraum April 2012 an. Dabei erklärte sie einen Spieleinsatz gemäß § 1 Abs. 3 HmbSpVStG i. H. v. ... € und errechnete darauf eine Steuer i. H. v. ... €.

Am 22. Mai 2012 beabsichtigte der Beklagte, bei der Klägerin eine Spielvergnügungsteuer-Nachschau durchzuführen, die allerdings daran scheiterte, dass A, welcher den einzigen Schlüssel zu den Spielgeräten vorhielt, nicht vor Ort war und den Mitarbeitern des Beklagten damit der Zugriff auf die Spielgeräte verwehrt war.