FG Hamburg - Urteil vom 07.02.2017
2 K 14/16
Fundstellen:
EFG 2017, 783
UR 2017, 714

FG Hamburg - Urteil vom 07.02.2017 (2 K 14/16) - DRsp Nr. 2017/14204

FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 2 K 14/16

DRsp Nr. 2017/14204

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein sogenanntes Kartenpfand für den Erwerb einer elektronischen Zahlungskarte eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellt.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Vertrieb von bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten im Soft- und Hardwarebereich ist. .... Die Klägerin ist Organträgerin der ... GmbH (im Folgenden A), die in den Streitjahren 2008 bis 2013 den Besuchern von Fußballstadien elektronische Zahlungskarten (im Folgenden E-Karten) zur bargeldlosen Bezahlung von Speisen und Getränken in Stadien überließ.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A für die Nutzung der E-Karte treffen im Einzelnen folgende Regelung:

"§ 1 Vertragsbeziehungen

(1) Mit dem Bezug der E-Karte kommt ein Vertrag zwischen dem Kartenaussteller und dem Karteninhaber über die Nutzung der E-Karte als Zahlungssystem gemäß den nachfolgenden Bedingungen zustande.

....

§ 3 Erwerb

(1)...

(2) Der Karteninhaber erwirbt kein Eigentum an der E-Karte. Die E-Karte berechtigt lediglich zur Verfügung über das Kartenguthaben.