FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2001
II 710/99
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Nr. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 709
EFG 2002, 278

FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2001 (II 710/99) - DRsp Nr. 2002/4207

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen II 710/99

DRsp Nr. 2002/4207

(Hausgrundstück im Wert von 600.000 DM kein Schonvermögen)

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Nr. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob es sich bei dem der Mutter im Streitjahr gehörenden Grundstück um nur geringes Vermögen im Sinne von § 33 a Abs. 1 EStG (Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) handelt.

Der Kläger hat im Streitjahr 1997 an seine Mutter monatlich 800,00 DM in bar gezahlt (insgesamt 9.600 DM). Darüber hinaus hat er weitere Aufwendungen für seine Mutter in Höhe von 14.508,87 DM lt. Anlage zur Einkommensteuererklärung (Konvolut ESt 97 Bl. 22) beglichen.

Die Mutter des Klägers hatte im Streitjahr kein eigenes Einkommen, sie war jedoch Eigentümerin eines bebauten Grundstücks von 1.400 qm Grundfläche. In dem Gebäude (Baujahr 1926) befanden sich drei Wohnungen (EG 72 qm; OG 72 qm; DG 42 qm lt. Bauzeichnung; lt. Inserat: 80, 80, 42 qm). Das Erdgeschoss wurde von der Mutter selbst bewohnt. Im Obergeschoss wohnte der Kläger, das Dachgeschoss wurde nicht vermietet.