FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2018
6 K 59/18
Fundstellen:
DStR 2019, 534
DStRE 2020, 60
EFG 2019, 207

FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2018 (6 K 59/18) - DRsp Nr. 2019/1511

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 6 K 59/18

DRsp Nr. 2019/1511

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Steuerberaterprüfung.

Der am ... geborene Kläger ist Professor an der A.

Der Kläger studierte bis 1993 Betriebswirtschaftslehre an der B Universität in C und schloss das Studium als Diplom-Kaufmann ab. Von 1993 bis 1997 promovierte er im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an der Universität D und arbeitete nebenbei als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf einer Vollzeitstelle am Institut E an der Universität D. Die Promotion schloss er 1997 ab.

Von 1997 bis 1999 war er bei der F AG ... beschäftigt. Dann wechselte er als Geschäftsführer zur G GmbH, wo er bis 2007 blieb. 2006 bis 2007 war er zugleich Geschäftsführer der H GmbH. 2007 bis 2008 war er als Chief Financial Officer bei der J angestellt. Im Jahr 2007 begann er zudem, an der A zu lehren.

Die A erhielt ihre staatliche Anerkennung durch die Freie und Hansestadt Hamburg am ... 2004 (zunächst befristet auf fünf Jahre). Nach Erteilung eines Änderungsbescheides vom ... 2008 wurde die A am ... 2009 unbefristet als Hochschule nach § 115 des Hamburgischen Hochschulgesetzes anerkannt.

Zuvor, nämlich am ... 2007, genehmigte die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg die Professur des Klägers "XX" an der A. Mit Schreiben vom ... 2007 verlieh die A daraufhin dem Kläger die Berufsbezeichnung "Professor".