FG Hamburg - Urteil vom 19.10.2017
2 K 57/17
Fundstellen:
BB 2018, 85
EFG 2018, 130

FG Hamburg - Urteil vom 19.10.2017 (2 K 57/17) - DRsp Nr. 2018/813

FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 2 K 57/17

DRsp Nr. 2018/813

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides zur Kapitalertragsteuer.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2011 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ... Alleingesellschafterin ist die A GmbH & Co. KG. Diese besteht aus der B GmbH, der am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligten Komplementärin, und den Kommanditisten C GmbH und D GmbH, die jeweils zu 50 % am Vermögen der A GmbH & Co. KG beteiligt sind. Für die C GmbH wurde vom Beklagten am 30. September 2014 bescheinigt, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen. Für die D GmbH wurde eine nämliche Bescheinigung vom Beklagten am 26. September 2014 ausgestellt. Diese Bescheinigungen waren jeweils vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 gültig und standen unter Widerrufsvorbehalt.

Die Klägerin beschloss am 3. Dezember 2014 eine Gewinnausschüttung in Höhe von ... Euro zu Gunsten ihrer Alleingesellschafterin und zahlte diesen Betrag am selben Tag aus. Kapitalertragsteuer hielt sie darauf nicht ein.