FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2017
2 K 134/14
Normen:
EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff.;

FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2017 (2 K 134/14) - DRsp Nr. 2017/13858

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 134/14

DRsp Nr. 2017/13858

1. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14).2. Neben- und Hilfsgeschäfte hängen mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffes nur dann unmittelbar im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 2 EStG zusammen, wenn sie einen besonderen, engen Bezug zu diesem Hauptgeschäft aufweisen.3. Devisentermingeschäfte eines Schiffsfonds sind dann mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs keine Neben- bzw. Hilfsgeschäfte, wenn sie vornehmlich der Absicherung der prospektierten und garantierten Auszahlungen an die Anleger dienen. Überschrift: Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und Abgeltung durch den Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG

Normenkette:

EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Behandlung des Ergebnisses aus Devisentermingeschäften im Hinblick auf eine gesonderte Verlustverrechnung gemäß § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. die Abgeltung eines Gewinns durch die Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG.